HMB Facility GmbH

Version 1.0 – Stand 05.2025

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der HMB facility GmbH gegenüber Hausverwaltungen sowie von diesen vertretenen Eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Die AGB gelten ebenfalls für Aufträge von Privatkunden.

Für Privatkunden gilt:

• Bei einem Auftragsvolumen ab 500 € wird ein schriftliches Angebot erstellt, das Vertragsgrundlage ist.

• Bei einem Auftragsvolumen unter 500 € erfolgt die Beauftragung nach individueller Absprache, wobei diese AGB ebenfalls Anwendung finden.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die HMB Facility GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Leistungen der HMB Facility GmbH

(1) Die HMB Facility GmbH erbringt je nach vertraglicher Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:

• Hausmeisterservice und Objektbetreuung

• Winterdienst

• Garten- und Grünflächenpflege

• Unterhaltsreinigung

• Fensterreinigung

• Mülltonnendienst

• Kleinreparaturen und Instandsetzungsarbeiten

• Objekt- und Kontrollgänge

• 24-Stunden-Notdienst / Bereitschaft

• Entrümpelungen, Sonderarbeiten und sonstige Dienstleistungen

(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis.

(3) Die HMB Facility GmbH ist berechtigt, Leistungen durch qualifiziertes Personal oder Subunternehmer ausführen zu lassen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die HMB Facility GmbH ungehinderten Zugang zu allen zu betreuenden Bereichen hat.

(2) Gefahrenstellen, Zugangsprobleme oder besondere Umstände sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereit.

§ 4 Winterdienst – besondere Regelungen

(1) Der Winterdienst erfolgt gemäß gesetzlichen und kommunalen Vorgaben.

(2) Grundlage sind die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes (DWD):

• Warnstufe 2 „mäßig“ oder höher: Einsatz erfolgt

• Warnstufe 1 „gering“: kein Einsatz aus Naturschutzgründen und zur Vermeidung unnötiger Streumittel

(3) Bei nächtlichem Schneefall wird angestrebt, bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut zu haben.

(4) Endet der Schneefall tagsüber, erfolgt der Einsatz innerhalb von ca. 2 Stunden nach Ende des Niederschlags.

(5) Kein Winterdienst am 25.12., 26.12. und 01.01.

24.12. und 31.12. gelten als reguläre Einsatztage.

(6) Trotz Winterdienst kann Restglätte bestehen; absolute Eisfreiheit wird nicht garantiert.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Einzelrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum brutto zur Zahlung fällig.

(3) Dauerrechnungen (monatliche Pauschalen) sind jeweils zum 01. des Folgemonats ohne Abzug fällig.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die HMB Facility GmbH berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie gegebenenfalls weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

(6) Entstehen zusätzliche Aufwände, die nicht Bestandteil der vereinbarten Pauschalvergütung sind (z. B. Sonderleistungen, Notfalleinsätze, Mehrfachanfahrten, Entsorgungsleistungen), werden diese gesondert berechnet.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Verträge der HMB Facility GmbH werden grundsätzlich als Jahresverträge mit einer Laufzeit vom 01.01. bis 31.12. geschlossen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Wird eine Liegenschaft im zweiten Halbjahr (01.07.–31.12.) übernommen, gelten die verbleibenden Monate bis zum 31.12. als Probezeit. Für diese Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende.

(3) Wird eine Liegenschaft im ersten Halbjahr (01.01.–30.06.) übernommen, gilt ab dem zweiten Halbjahr die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, wie auch während der normalen Vertragslaufzeit.

(4) Bleibt der Vertrag ungekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(5) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 7 Haftung

(1) Die HMB Facility GmbH haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

(3) Für Schäden, die durch höhere Gewalt, extreme Witterungsbedingungen, Naturereignisse, behördliche Anordnungen oder nicht vorhersehbare äußere Umstände entstehen, übernimmt die HMB Facility GmbH keine Haftung.

(4) Für Schäden, die aufgrund unterlassener Informationen, fehlender Zugänglichkeit, blockierter Bereiche, fehlerhafter Angaben oder nicht rechtzeitig gemeldeter Veränderungen seitens des Auftraggebers entstehen, wird keine Haftung übernommen.(5) Für Pflanzenschäden infolge Hitze, Trockenheit, Frost, Schädlingsbefall oder klimabedingter Einflüsse besteht keine Haftung, auch dann nicht, wenn eine Bewässerung auf Stundenlohnbasis beauftragt wurde.

(6) Für von Entsorgern, Behörden oder Dritten verursachte Schäden oder Nichterfüllungen wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Leistungserbringung innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.

(2) Die HMB Facility GmbH hat das Recht zur Nachbesserung. Der Auftraggeber muss der HMB Facility GmbH hierzu eine angemessene Frist einräumen und die Möglichkeit der Nachbesserung schaffen.

(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, besteht für den Auftraggeber ausschließlich ein Anspruch auf Minderung, nicht jedoch auf Schadenersatz, sofern § 7 nichts anderes vorsieht.

(4) Mängel, die aufgrund von Witterungseinflüssen, behinderter Zugänglichkeit, fehlerhaften Vorgaben oder fehlenden Informationen des Auftraggebers entstehen, stellen keinen Gewährleistungsmangel dar.

(5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht und richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen in § 7.

§ 9 Datenschutz

(1) Die HMB Facility GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur Vertragserfüllung, zur Kommunikation mit dem Auftraggeber oder zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist.

(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, wenn:

• dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Einsatz von Subunternehmern),

• eine gesetzliche Verpflichtung besteht,

• der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.

(4) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf:

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

• Berichtigung unrichtiger Daten,

• Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 17–18 DSGVO,

• Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO,

• Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO.

(5) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die HMB Facility GmbH. Die Kontaktdaten

ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsdokument bzw. Impressum.

§ 10 Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der HMB facility GmbH gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Gerichtsstand am Sitz der HMB facility GmbH.

(2) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3) Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gerichtsstandsregelung gemäß Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksamoder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige Regelung als vereinbart, welche dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

§ 12 Unterhaltsreinigung

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, sofern die Unterhaltsreinigung ausdrücklich beauftragt wurde oder Bestandteil des jeweiligen Leistungsverzeichnisses ist.

(2) Die Unterhaltsreinigung erfolgt grundsätzlich an einem fest vereinbarten Wochentag. Aus betrieblichen Gründen – insbesondere aufgrund von Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Personalengpässen oder vergleichbaren Umständen – ist die HMB facility GmbH berechtigt, den Reinigungstermin um einen Tag vor oder nach dem regulären Termin zu verschieben. Ein Anspruch auf eine Reinigung ausschließlich am vereinbarten Wochentag besteht nicht.

(3) In besonders kurzen Wochen oder bei Feiertagskonstellationen kann es dazu kommen, dass eine Unterhaltsreinigung ersatzlos entfällt. Dies stellt keinen Mangel dar und ist durch die vereinbarte Pauschalvergütung abgedeckt.

(4) Die Pauschalvergütung basiert auf Jahresdurchschnittswerten:

• Bei 14-tägiger Reinigung wird mit durchschnittlich 2,15 Reinigungsdurchgängen pro Monat kalkuliert.

• Bei wöchentlicher Reinigung wird mit durchschnittlich 4,3 Reinigungsdurchgängen pro Monat kalkuliert.

Eine Reinigung pro Jahr kann daher kostenfrei entfallen, ohne Anspruch auf

Vergütungsminderung.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zu reinigenden Räumlichkeiten zugänglich sind. Verschlossene Räume, blockierte Bereiche oder fehlende Zutrittsberechtigungen entbinden die HMB facility GmbH von der Leistungspflicht für den jeweiligen Termin.

(6) Die Unterhaltsreinigung umfasst ausschließlich die im Vertrag oder Leistungsverzeichnis aufgeführten Tätigkeiten.

Nicht Bestandteil sind insbesondere:

• Grundreinigungen

• Sonder- oder Intensivreinigungen

• Bauabschlussreinigungen

• Entfernen außergewöhnlicher Verschmutzungen (z. B. Vandalismus, Baustaub, Wasserschäden)

• Schädlingsbekämpfung

Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden.

(7) Sichtbare Mängel der Reinigung sind innerhalb von 24 Stunden nach Ausführung zu melden, um eine Nachbesserung zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als ordnungsgemäß ausgeführt.

§ 13 Fensterreinigung

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, sofern die Fensterreinigung ausdrücklich beauftragt wurde oder Bestandteil des jeweiligen Leistungsverzeichnisses ist.

(2) Die Fensterreinigung erfolgt in der Regel dreimal pro Kalenderjahr. Die Intervalle orientieren sich am durchschnittlichen Verschmutzungsgrad, den örtlichen Gegebenheiten sowie an der Witterung. Üblicherweise ergibt sich ein Zeitraum von ca. vier Monaten zwischen den Reinigungen.(3) Die Durchführung der Fensterreinigung ist wetterabhängig. Eine Reinigung bei Regen, starkem Wind, Gewitter oder vergleichbaren Witterungsverhältnissen findet nicht statt, da eine fachgerechte Reinigung nicht gewährleistet werden kann.

(4) Aus betrieblichen Gründen, insbesondere aufgrund von Witterung, Feiertagen, Krankheit, Urlaub oder Personalengpässen, kann die Fensterreinigung verschoben werden. Eine solche Verschiebung stellt keinen Leistungs- oder Vertragsmangel dar.

(5) Die HMB Facility GmbH entscheidet nach fachlicher Einschätzung über den geeigneten Reinigungstermin. Eine Verschiebung einzelner Reinigungen führt nicht zu einem Anspruch auf Vergütungsminderung, sofern die vertraglich vorgesehenen Reinigungszyklen eingehalten werden.

(6) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Fenster frei zugänglich sind und Hindernisse (z. B. Dekorationen, Möbel, Pflanzen) entfernt werden, soweit dies für die Reinigung notwendig ist. Sind Fenster nicht zugänglich, entfällt die Reinigung für diesen Bereich ohne Anspruch auf Nachholung oder Vergütungsminderung.

§ 14 Preisänderungen

(1) Die HMB Facility GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung jährlich um bis zu 3 % anzupassen.

Die Möglichkeit der Preisanpassung dient dem Ausgleich allgemeiner Kostensteigerungen, insbesondere im Bereich Personal, Material, Energie, Kraftstoff, Versicherung sowie sonstiger betriebsnotwendiger Aufwendungen.

(2) Eine Preisanpassung kann jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres erfolgen. Für die Wirksamkeit der Anpassung ist keine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

(3) Erfolgt in einem Jahr keine Anpassung, ergibt sich hieraus kein Verzicht auf zukünftige Preisanpassungen. 3 % anzupassen. Die HMB Facility GmbH behält sich vor, die Preise in jedem darauffolgenden Jahr erneut um bis zu

(4) Eine Verpflichtung zur Reduzierung von Preisen besteht nicht.

§ 15 Gartenpflege

(1) Die Gartenpflege umfasst die im jeweiligen Leistungsverzeichnis definierten Pflegearbeiten an Außenanlagen, Grünflächen und Bepflanzungen. Die Ausführung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Garten- und Landschaftspflege.

(2) Die Pflegeintervalle richten sich nach der Jahreszeit und der Vegetationsphase.

Während der Hauptsaison (in der Regel April bis Oktober) erfolgen die Pflegedurchgänge im 2-Wochen-Takt. Außerhalb der Hauptsaison führt die HMB facility GmbH in kontinuierlichen AbständenKontrollgänge durch, um den Zustand der Außenanlagen zu prüfen, Gefahrenstellen zu erkennen und erforderliche Maßnahmen zu planen. Diese Kontrollgänge ersetzen keine regulären Pflegedurchgänge.

(3) Die Durchführung der Gartenpflege ist witterungsabhängig. Arbeiten können insbesondere bei Regen, Sturm, extremer Hitze, Trockenheit, Bodenfrost oder vergleichbaren Bedingungen verschoben werden. Eine Verschiebung stellt keinen Mangel dar. Insbesondere der Rasenschnitt kann bei Regen oder stark durchnässtem Boden nicht fachgerecht durchgeführt werden und wird in diesen Fällen schnellstmöglich nachgeholt, sobald die Witterungs- und Bodenverhältnisse dies zulassen.

(4) Die HMB Facility GmbH ist berechtigt, Gartenpflegetermine aus betrieblichen Gründen, insbesondere aufgrund von Feiertagen, Krankheit, Urlaub, Personalengpässen oder ungünstiger Witterung, bis zu 7 Tage vor oder nach dem regulären Termin zu verlegen.

(5) In besonders kurzen Wochen, bei Witterungsproblemen oder außergewöhnlichen Vegetationslagen kann ein Pflegetermin ersatzlos entfallen. Dies tritt jedoch in der Regel nur in den ohnehin winterlichen Monaten auf, in denen ein regulärer Pflegebedarf naturgemäß reduziert ist. Aufgrund der vertraglichen Pauschalvergütung, welche auf einer ganzjährigen Mischkalkulation basiert, führt ein solcher Ausfall zu keiner Reduzierung der Vergütung.

(6) Nicht Bestandteil der regulären Gartenpflege sind insbesondere:

Rodungsarbeiten, Umfangrückschnitte, Fällarbeiten oder Baumpflege,

Arbeiten, die behördliche Genehmigungen erfordern,

Neubepflanzungen oder Ersatzpflanzungen,

Reparaturen oder bauliche Instandsetzungen,

Schädlingsbekämpfung und Bekämpfung invasiver Arten,

Entsorgung außergewöhnlicher Mengen von Grünabfällen (z. B. nach Sturmereignissen),

• Rückschnitte von Hecken, Sträuchern oder Gehölzen über einer Höhe von 2 Metern,

• dauerhafte oder regelmäßige Bewässerung von Pflanzen.

(7) Rückschnittregelung bis 2 Meter Höhe

Die reguläre Gartenpflege umfasst den fachgerechten Rückschnitt von Hecken und Sträuchern bis zu einer Höhe von maximal 2 Metern. Schnittarbeiten über 2 Metern, Formschnitte oder umfangreiche Reduktionsschnitte sind gesonderte Leistungen und werden im Stundenlohn oder nach Angebot abgerechnet.

(8) Bewässerungsausschluss

Die Bewässerung von Pflanzen ist kein Bestandteil der pauschalen Gartenpflegeleistungen. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine Bewässerung zu Stundenlohnsätzen durchgeführt werden. Für Schäden an Pflanzen infolge von Hitze, Trockenperioden, Verbrennungen durch Sonneneinstrahlung oder anderen klimabedingten Einflüssen übernimmt die HMB facility GmbH keine Haftung – unabhängig davon, ob eine Bewässerung beauftragt wurde.(9) Zusatzleistungen gemäß Absätzen 6–8 sind gesondert zu beauftragen und werden nach Aufwand abgerechnet.

(10) Alle Arbeiten erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Natur- und Artenschutzvorgaben. Insbesondere während Brut- und Schutzzeiten kann es zu Einschränkungen bei Schnittarbeiten kommen.

(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nutzungsänderungen, neue Bepflanzungen oder bauliche Veränderungen, die den Pflegeaufwand beeinflussen, unverzüglich mitzuteilen. Die HMB facility GmbH behält sich eine entsprechende Vergütungsanpassung vor.

(12) Es gilt die Haftungsregelung gemäß § 7 dieser AGB.

(13) Drohnenkontrolle der Dachrinnen

Im Rahmen der Gartenpflege kann einmal jährlich eine Sichtkontrolle der Dachrinnen mittels Drohne erfolgen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Für jeden Drohnenflug ist eine schriftliche Genehmigung der Hausverwaltung bzw. des Eigentümers erforderlich. Ohne Genehmigung darf kein Drohnenflug durchgeführt werden; daraus entstehen keine Ansprüche gegen die HMB facility GmbH.

(14) Dachrinnenreinigung

Die Reinigung verschmutzter oder verstopfter Dachrinnen ist nicht Bestandteil der pauschalen Gartenpflegeleistungen. Sie muss gesondert beauftragt werden und wird separat abgerechnet.

§ 16 Mülltonnendienst

(1) Der Mülltonnendienst gehört nur dann zu den Leistungen der HMB Facility GmbH, wenn er ausdrücklich beauftragt wurde oder Bestandteil des jeweiligen Leistungsverzeichnisses ist.

(2) Der Dienst umfasst das Bereitstellen der Mülltonnen und/oder Abfallcontainer am Tag vor der regulären Abholung sowie das Zurückstellen am Abholtag.

(3) Wird am regulären Abholtag keine Entleerung durch den Entsorger vorgenommen, erfolgt das Zurückstellen am darauffolgenden Werktag, ohne dass dies einen Mangel der Leistung darstellt.

(4) Die HMB Facility GmbH übernimmt keine Haftung für verspätete oder ausgefallene Abholungen, Fehlwürfe, Überfüllungen oder behördliche Änderungen der Abholtage.

(5) Änderungen der Abholtermine sind der HMB Facility GmbH unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, besteht keine Verpflichtung zur außerplanmäßigen Bereitstellung oder Rückstellung.

(6) Werden Mülltonnen oder Container aufgrund von Fehlbefüllung oder Überfüllung vom Entsorger nicht geleert, kann die HMB Facility GmbH die Behälter – sofern beauftragt – im Stundenlohn entleeren, sortieren oder zur Entsorgungsstelle transportieren. Diese Leistungen gehören nicht zur Pauschale.

(7) Blockierte Zugänge / Zusatzkosten bei Mehrfachanfahrten(a) Ist das Bereitstellen oder Zurückstellen der Mülltonnen aufgrund blockierter Zufahrten oder Stellflächen (z. B. falsch geparkte Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse) nicht möglich, wird der Vorfall per Foto dokumentiert.

(b) Ist aufgrund blockierter Zugänge eine weitere Anfahrt erforderlich, kann diese als Zusatzleistung nach Aufwand berechnet werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen das Hindernis nicht zeitnah entfernt werden kann und die Bereitstellung oder Rückstellung zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werden muss.

(c) Eine Blockierung der Zugänge stellt keinen Mangel der Leistung der HMB Facility GmbH dar.Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Flächen für den Mülltonnendienst frei

zugänglich sind.